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1. Änderung Flächennutzungsplan der Gemeinde Linsengericht

Bauleitplanung der Gemeinde Linsengericht
1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Linsengericht

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Linsengericht hat in ihrer Sitzung am 05.10.2011 die ihr vorgelegte 1. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gemeindegebiet von Linsengericht beschlossen.

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mit Verfügung vom 23.11.2011 die vorgelegte 1. Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt (AZ.: III31.2-61d 02/01-FNP). Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht.

Der Beschluss der 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Linsengericht wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Linsengericht in Kraft.

Die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Linsengericht wird während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Linsengericht, Amtshofstraße 1, 63589 Linsengericht, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Die allgemeinen Dienststunden (Kernarbeitszeit) der Gemeindeverwaltung Linsengericht sind:

Montag und Dienstag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Mittwoch 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr


Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 2 BauGB wird hinge-wiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1-3 beachtlichen Verletzungen der dort bezeichneten Ver-
fahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlichen Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie auf § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39-42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteilen, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.


Linsengericht, 30.11.2011


Der Vorstand
der Gemeinde Linsengericht

gez.

Albert Ungermann
Bürgermeister

Gemeindeverwaltung
Linsengericht
Amtshofstraße 1
63589 Linsengericht

Telefon: 06051 / 709-0
Telefax: 06051 / 709-900

info@linsengericht.de 
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