Bauleitplanung der Gemeinde Linsengericht
Bebauungsplan Gewerbepark „An der Wann“, 1. Bauabschnitt, OT Altenhaßlau der Gemeinde Linsengericht
Satzungsbeschluss
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Linsengericht hat in ihrer Sitzung am 05.10.2011 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den für den Ortsteil Altenhaßlau erstellten Bebauungsplan
Bebauungsplan Gewerbepark „An der Wann“,
1. Bauabschnitt, Gemeinde Linsengericht, OT Altenhaßlau
als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan besteht aus einer Planzeichnung mit dem Hauptplan 1:1.000 und dem Text der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen.
Der Begründung zum Bebauungsplan wurde zugestimmt. Der von der Gemeindevertretung Linsengericht am 05.10.2011 beschlossene Bebauungsplan Bebauungsplan Gewerbepark „An der Wann“, 1. Bauabschnitt, Gemeinde Linsengericht, OT Altenhaßlau, wird hiermit bekanntgemacht. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt die vorgenannte Satzung (Bebauungsplan) mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Ab sofort wird die Satzung (Bebauungsplan) mit Begründung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB während der allgemeinen Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Linsengericht, OT Altenhaßlau, Amtshofstraße 1, 63589 Linsengericht, Bauamt, Zimmer Nr. 1.15, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden.
Dem Regierungspräsidium Darmstadt sowie dem Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises wird die bekanntgemachte Satzung (Bebauungsplan) einschließlich dieser Bekanntmachung über die Inkraftsetzung zur Kenntnis vorgelegt.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird bezüglich der Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung, Behebung von Fehlern folgender Hinweis gegeben:
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie auf § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39-42 eingetretenen Vermögensnachteilen, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Die allgemeinen Dienststunden (Kernarbeitszeit) der Gemeindeverwaltung Linsengericht sind:
Montag und Dienstag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Mittwoch 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Linsengericht, 05.12.2011
Der Vorstand
der Gemeinde Linsengericht
gez.
Albert Ungermann
Bürgermeister