
Rauchverbot für Jugendliche |
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Seit 1. Januar 2007 können Zigaretten aus Automaten nur noch mit der Geldkarte erworben werden.
Bislang weitgehend unbeachtet trat zum 1. September 2007 die Änderung des § 10 des Jugendschutzgesetzes in Kraft.
Danach dürfen Jugendliche unter 18 Jahren in der Öffentlichkeit nicht mehr rauchen. Es dürfen keine Zigaretten in Gaststätten, Verkaufsstellen und in der Öffentlichkeit an diesen Personenkreis abgegeben werden.
Damit verbunden ist auch die Verpflichtung der Zigarettenautomatenbesitzer, die Abgabe von Zigaretten an Minderjährige zu unterbinden. Allerdings gilt hier eine Übergangsfrist für die Automatenumstellung bis 01.01.2009.
neu ab 01.09.2007: § 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
an einem Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können.
neu ab 01.01.2009: § 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
an einem Kinder und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.
Das aktuelle Jugendschutzgesetz (vollständiger Gesetzestext und Auszug für Aushang) mit den rechtskräftigen Änderungen zum 01.09.2007 sind hier erhältlich.