Fachamt: Bauamt - Friedhofsverwaltung -
Steinmetze, Bildhauer und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
Die Zulassung erfolgt auf Antrag.
Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung vorzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.
Die Genehmigung ist kostenpflichtig und wird auf 5 Jahre ausgestellt.
Mitzubringende Unterlagen:
Kopie der Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung
Kopie der Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer