Fachamt: Bauamt - Friedhofsverwaltung -
Die Einebnung von Grabstellen vor dem Ablauf der Nutzungszeit ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung möglich. Werden die Grabstätten vor Ablauf des Nutzungsrechts abgeräumt, wird für die verbleibende Frist des Nutzungsrechts eine Pflegegebühr entsprechend der zurzeit geltenden Gebührenordnung festgesetzt. Die Gebühr wird einmalig erhoben, wobei die Höhe von dem verbleibenden Rest-Nutzungsrecht abhängig ist. Ist die Nutzungszeit auf 40 Jahre (aufgrund überholtem Satzungsrecht) festgelegt, wird im Rahmen der Gleichbehandlung eine Nutzungszeit von 30 Jahren (gültiges Satzungsrecht) berechnet.
Die Einebnung kann durch die Angehörigen selbst oder auf Antrag durch den gemeindlichen Bauhof erfolgen. Die Kosten richten sich nach der zum Zeitpunkt der Einebnung gültigen Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung.
Mitzubringende Unterlagen:
Angaben über die Grablage