1. Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291), hat die Gemeindevertretung am 03.03.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf - 25.435.732 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 29.989.193 EUR
mit einem Saldo von 4.553.461 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 EUR
mit einem Saldo von 0 EUR
mit einem Fehlbedarf von 4.553.461 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf -3.915.511 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 7.854.700 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -16.963.900 EUR
mit einem Saldo von -9.109.200 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 7.500.000 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf -744.950 EUR
mit einem Saldo von 6.755.050 EUR
mit einem Zahlungsmittelbedarf
des Haushaltsjahres von 6.269.661 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung
von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmenerforderlich
ist, wird im Haushaltsjahr 2022 auf
7.500.000 EUR
festgesetzt.
Hiervon entfallen auf
-Kredite vom Kreditmarkt Allgemein 7.000.000 EUR
-Darlehen aus dem Hess. Investitionsfonds für
Neubau Feuerwehrhaus OT Eidengesäß 500.000 EUR
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das
Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt
2. Gewerbesteuer auf 390 v. H.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 03.03.2022
beschlossene Stellenplan.
§ 8
1. Jeder Produktbereich (Teilhaushalt) bildet gem. § 4 (1) GemHVO eine Bewirtschaftungseinheit (Budget).
2. Die Ansätze für zahlungswirksame Aufwendungen, die in einem Budget veranschlagt sind, können gem. § 20 (2)
GemHVO mit Ansätzen für zahlungswirksame Aufwendungen eines anderen Budgets für gegenseitig deckungsfähig
erklärt werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.
Im Haushaltsplan werden für folgende Aufwendungen horizontale Deckungskreise über alle Budgets mit gegenseitiger
Deckungsfähigkeit gebildet:
· Personal- und Versorgungsaufwendungen
· Aufwendungen für bauliche Wartungen und Instandhaltungen
· EDV-Aufwendungen
· Abschreibungen
3. Zahlungswirksame Aufwendungen können gem. § 20 (5) GemHVO innerhalb des Budgets zu Gunsten von Investitions
auszahlungen (einseitig) verwendet werden.
Folgende zahlungswirksame Aufwendungen werden für einseitig deckungsfähig erklärt:
1. EDV-Aufwendungen
2. Aufwendungen für bauliche Wartungen und Instandhaltungen
4. Zahlungswirksame zweckgebundene Mehrerträge können gem. § 19 (1) GemHVO innerhalb des Budgets für entspre
chende Mehraufwendungen verwendet werden, sofern eine entsprechende Zweckbindung nachgewiesen ist. Die
Zweckbindung sowie die Mittelverwendung ergeben sich aus entsprechenden Bewilligungsbescheiden. Mehrerträge,
die mit klar bestimmbaren Aufwendungen korrespondieren, können für Mehraufwendungen innerhalb des Budgets ver
wendet werden (z.B. Mehrerträge bei den Verpflegungsentgelten im Kita-Bereich und sich daraus ergebende
Mehraufwendungen bei den Essenslieferungen oder erstattete Schadenersatzleistungen durch Versicherungen mit
Mehraufwendungen bei der Bauunterhaltung). Gem. § 19 (3) GemHVO gelten diese Mehraufwendungen nicht als über-
planmäßige Aufwendungen.
Eine Besonderheit ergibt sich bei den Erträgen aus der Hessenkasse. Diese werden im Produktbereich 16 in voller
Höhe geplant und gebucht und unterjährig den einzelnen Aufwendungen zugeordnet.
5. Gem. § 19 (4) GemHVO gilt die Zweckbindung ebenso für entsprechende Mehreinzahlungen und Mehrauszahlungen
im Finanzhaushalt. Diese Mehrauszahlungen gelten nicht als überplanmäßige Auszahlungen.
§ 9
Gemäß § 21 (1) GemHVO können Ansätze für Aufwendungen eines Budgets für übertragbar erklärt werden. Die Mittel
bleiben längstens bis zum Ende des zweiten auf die Veranschlagung folgenden Jahres verfügbar.
Folgende Aufwendungen der in Punkt 2. dargestellten horizontalen Budgets werden für
übertragbar erklärt:
1. Aufwendungen für bauliche Wartungen und Instandhaltungen
2. EDV-Aufwendungen
§ 10
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Ergebnishaushalt und Auszahlungen im Finanzhaushalt gelten gemäß § 100 HGO als unerheblich, wenn der Planansatz um weniger als 20.000 EUR oder um nicht mehr als 10 v.H. überschritten wird.
In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Er hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.
Eine Nachtragssatzung ist gemäß § 98, Abs. 2, Ziff. 3 der HGO zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen bei einzelnen Ansätzen oder einzelnen vorgegebenen Finanzrahmen (Budget) in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen und Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen.
Der erhebliche Umfang der gesamten Aufwendungen und Auszahlungen wird auf 5 v.H. festgesetzt.
Linsengericht, den 04.03.2022
Der Gemeindevorstand
gez.:
Albert Ungermann
Bürgermeister
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 103 Abs.2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmi-
gung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen im § 2 der Haushaltssatzung ist erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
Hiermit erteile ich gemäß der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 in der
aktuell gültigen Fassung der Gemeinde Linsengericht
die Genehmigung
1. Für die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung
gem. § 97a Nr. 1 HGO i.V.m. § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO.
2. zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 vorgesehenen Gesamtbetrages der
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in Höhe von bis zu
7.500.000,00 €
(in Worten: Sieben Millionen Fünfhunderttausend Euro)
gemäß § 97a Nr. 4 HGO i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO.
Gelnhausen, den 07.04.2022
Main-Kinzig-Kreis
Kommunal- und Finanzaufsicht
Der Landrat
Im Auftrag
gez.:
(Rudel)
Verwaltungsoberrat
Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme
vom 28.04.2022 bis 06.05.2022
auf Zimmer 2 der Gemeindeverwaltung Linsengericht, Amtshofstr. 1, während der allgemeinen
Dienststunden öffentlich ausgelegt. Aufgrund der Corona bedingten Einschränkungen sind Einsichtnahmen nur über vorherige Terminvereinbarungen möglich.
Linsengericht, den 26.04.2022
Der Vorstand
der Gemeinde Linsengericht
gez.:
Ungermann
Bürgermeister