Haushaltssatzung 2022



1.           Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291), hat die Gemeindevertretung am 03.03.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

im Ergebnishaushalt

                   im ordentlichen Ergebnis

                   mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                        - 25.435.732 EUR

                   mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                            29.989.193 EUR

                   mit einem Saldo von                                                                             4.553.461 EUR

 

                   im außerordentlichen Ergebnis

                   mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                            0 EUR

                   mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                              0 EUR

                   mit einem Saldo von                                                                                            0 EUR

                   mit einem Fehlbedarf von                                                                   4.553.461 EUR
         

im Finanzhaushalt

                   mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

                   aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                                           -3.915.511 EUR

                  
                   und dem Gesamtbetrag der

                   Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                       7.854.700 EUR

                   Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                  -16.963.900 EUR

                   mit einem Saldo von                                                                            -9.109.200 EUR

 

                   Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                   7.500.000 EUR

                   Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                    -744.950 EUR

                   mit einem Saldo von                                                                              6.755.050 EUR

 

 

                   mit einem Zahlungsmittelbedarf

                   des Haushaltsjahres von                                                                      6.269.661 EUR

 

festgesetzt.

§ 2


Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung

von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmenerforderlich

ist, wird im Haushaltsjahr 2022 auf                                                                                          

                                                                                                                                      7.500.000 EUR                                                                   

festgesetzt.


          Hiervon entfallen auf

         -Kredite vom Kreditmarkt Allgemein                                                             7.000.000 EUR

         -Darlehen aus dem Hess. Investitionsfonds für

          Neubau Feuerwehrhaus OT Eidengesäß                                                        500.000 EUR

 

 

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.        


§ 4

Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.


 § 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das

Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt

  1. Grundsteuer
    a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf                      495 v. H.
    b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                                    495 v. H.

 

 2.  Gewerbesteuer auf                                                                                                       390 v. H.


 § 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.


§ 7


Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 03.03.2022

beschlossene Stellenplan.

 

                                                             § 8                                                               

 
1.       Jeder Produktbereich (Teilhaushalt) bildet gem. § 4 (1) GemHVO eine Bewirtschaftungseinheit (Budget).

 
2.       Die Ansätze für zahlungswirksame Aufwendungen, die in einem Budget veranschlagt sind, können gem. § 20 (2)  

          GemHVO mit Ansätzen für zahlungswirksame Aufwendungen eines anderen Budgets für gegenseitig deckungsfähig   

          erklärt werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.

 

          Im Haushaltsplan werden für folgende Aufwendungen horizontale Deckungskreise über alle Budgets mit gegenseitiger

          Deckungsfähigkeit gebildet:


           ·         Personal- und Versorgungsaufwendungen

           ·         Aufwendungen für bauliche Wartungen und Instandhaltungen

           ·         EDV-Aufwendungen

           ·         Abschreibungen

 

3.       Zahlungswirksame Aufwendungen können gem. § 20 (5) GemHVO innerhalb des Budgets zu Gunsten von Investitions

          auszahlungen (einseitig) verwendet werden.


          Folgende zahlungswirksame Aufwendungen werden für einseitig deckungsfähig erklärt:

                               1.    EDV-Aufwendungen
                               2.    Aufwendungen für bauliche Wartungen und Instandhaltungen

 
4.       Zahlungswirksame zweckgebundene Mehrerträge können gem. § 19 (1) GemHVO innerhalb des Budgets für entspre

          chende Mehraufwendungen verwendet werden, sofern eine entsprechende Zweckbindung nachgewiesen ist. Die

          Zweckbindung sowie die Mittelverwendung ergeben sich aus entsprechenden Bewilligungsbescheiden. Mehrerträge,   

          die mit klar bestimmbaren Aufwendungen korrespondieren, können für Mehraufwendungen innerhalb des Budgets ver

          wendet werden (z.B. Mehrerträge bei den Verpflegungsentgelten im Kita-Bereich und sich daraus ergebende

          Mehraufwendungen bei den Essenslieferungen oder erstattete Schadenersatzleistungen durch Versicherungen mit

          Mehraufwendungen bei der Bauunterhaltung). Gem. § 19 (3) GemHVO gelten diese Mehraufwendungen nicht als über-

          planmäßige Aufwendungen.

 
          Eine Besonderheit ergibt sich bei den Erträgen aus der Hessenkasse. Diese werden im Produktbereich 16 in voller

          Höhe geplant und gebucht und unterjährig den einzelnen Aufwendungen zugeordnet.

 

 
5.       Gem. § 19 (4) GemHVO gilt die Zweckbindung ebenso für entsprechende Mehreinzahlungen und Mehrauszahlungen

           im Finanzhaushalt. Diese Mehrauszahlungen gelten nicht als überplanmäßige Auszahlungen.  

 

§ 9

 
          Gemäß § 21 (1) GemHVO können Ansätze für Aufwendungen eines Budgets für übertragbar erklärt werden. Die Mittel

          bleiben längstens bis zum Ende des zweiten auf die Veranschlagung folgenden Jahres verfügbar.

 

          Folgende Aufwendungen der in Punkt 2. dargestellten horizontalen Budgets werden für
          übertragbar erklärt:

                                     1.   Aufwendungen für bauliche Wartungen und Instandhaltungen

                                     2.   EDV-Aufwendungen

 

§ 10

 
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Ergebnishaushalt und Auszahlungen im Finanzhaushalt gelten gemäß § 100 HGO als unerheblich, wenn der Planansatz um weniger als 20.000 EUR oder um nicht mehr als 10 v.H. überschritten wird.
In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Er hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.

Eine Nachtragssatzung ist gemäß § 98, Abs. 2, Ziff. 3 der HGO zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen bei einzelnen Ansätzen oder einzelnen vorgegebenen Finanzrahmen (Budget) in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen und Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen.
Der erhebliche Umfang der gesamten Aufwendungen und Auszahlungen wird auf 5 v.H.  festgesetzt.


Linsengericht, den 04.03.2022

Der Gemeindevorstand

gez.:

Albert Ungermann

Bürgermeister

 

 

2.           Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

              Die nach § 103 Abs.2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmi-
              gung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen im § 2 der Haushaltssatzung ist erteilt.

              Sie hat folgenden Wortlaut:

              Hiermit erteile ich gemäß der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 in der
              aktuell gültigen Fassung der Gemeinde Linsengericht

 
              die Genehmigung

             1.     Für die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung

                     gem. § 97a Nr. 1 HGO i.V.m. § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO.

             2.     zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 vorgesehenen Gesamtbetrages der

                     Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in Höhe von bis zu

 
7.500.000,00 €
(in Worten: Sieben Millionen Fünfhunderttausend Euro)

                     gemäß § 97a Nr. 4 HGO i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO.

 

              Gelnhausen, den 07.04.2022

              Main-Kinzig-Kreis

              Kommunal- und Finanzaufsicht

              Der Landrat

              Im Auftrag

              gez.:

              (Rudel)

              Verwaltungsoberrat

 

 

Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme

          vom 28.04.2022 bis 06.05.2022

auf Zimmer 2 der Gemeindeverwaltung Linsengericht, Amtshofstr. 1, während der allgemeinen
Dienststunden öffentlich ausgelegt. Aufgrund der Corona bedingten Einschränkungen sind Einsichtnahmen nur über vorherige Terminvereinbarungen möglich.


Linsengericht, den 26.04.2022

Der Vorstand

der Gemeinde Linsengericht


gez.:

Ungermann

Bürgermeister