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Wer aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.
Die Anzeigepflicht gilt nicht für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes von nicht-gewinnorientierten Organisationen oder Initiativen.
In der Anzeige sind
anzugeben.
Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.
Die Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes wird der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde, der Finanzbehörde sowie der Polizeibehörde übermittelt.
Ob eine Organisation oder Initiative als nicht-gewinnorientiert einzustufen ist, richtet sich maßgeblich nach ihrem (satzungsgemäßen) Zweck. Der Hauptzweck muss auf einen nicht wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. In der Regel werden gemeinwohlorientierte, soziale, kulturelle, wissenschaftliche oder humanitäre Zwecke verfolgt. Ist eine Organisation oder Initiative als gemeinnützig anerkannt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sie auch nicht-gewinnorientiert ist. Bei Idealvereinen kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass sie nicht-gewinnorientiert sind.