Die Beteiligung der Grundstückseigentümer an einer grundhaften Erneuerung, einer Verbesserung oder einer Erweiterung der Straßen ist im Hessischen Kommunalabgabengesetz geregelt.
Die grundhafte Erneuerung einer Straße bedeutet, dass die Straße komplett erneuert wird. Das beinhaltet den Austausch der alten Fahrbahndecke, die Erneuerung von Entwässerungssystemen, Gehwegen und der Straßenbeleuchtung. Sogenannte Teileinrichtungen wie z. B. die Straßenbeleuchtung können auch separat grundhaft erneuert werden. Diese Art der Erneuerung ist notwendig, wenn die Straße oder Teileinrichtung so stark beschädigt oder abgenutzt ist, dass eine einfache Reparatur nicht ausreicht.
Bei einer einfachen Reparatur hingegen werden z. B. nur Schlaglöcher in der Fahrbahnoberfläche beseitigt oder defekte Straßenlampen ausgetauscht.
Die politischen Gremien der Gemeinde Linsengericht befassen sich derzeit ausführlich mit der Frage der Finanzierung der Erneuerung von Gemeindestraßen, um eine bestmögliche Lösung im Sinne aller Bürger*innen zu finden.
Bevor eine Entscheidung getroffen wird, wollen wir Ihre Meinung hören, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger. Rückmeldungen zu diesem Thema sind ausdrücklich gewünscht.
Für weitere Informationen sprechen Sie Ihre Gemeindevertreter*innen oder den Bürgermeister direkt an.
Die Beteiligung der Grundstückseigentümer an der grundhaften Erneuerung, der Verbesserung oder Erweiterung der Straßen erfolgt in Linsengericht derzeit entsprechend § 11 Kommunalabgabengesetz (KAG) auf einmaliger Basis.
Das bedeutet, dass Grundstückseigentümer nur für diejenigen Straßenbaumaßnahmen beitragspflichtig sind, die an der Straße vorgenommen werden, an die ihr Grundstück angrenzt. Dieses Abrechnungsverfahren unterstellt, dass sich der sogenannte "wirtschaftliche Vorteil" des Grundstücks nur auf die direkt angrenzende Straße bezieht. Dies ist in der Realität jedoch nicht der Fall, denn um das eigene Grundstück zu erreichen, ist in der Regel auch die Nutzung anderer Straßen erforderlich.
Dabei kommen relativ hohe Summen zusammen, deshalb besteht derzeit die Möglichkeit, den einmaligen Ausbaubeitrag über eine Laufzeit von 20 Jahren in Raten über die Gemeinde Linsengericht zu finanzieren.
Um der Tatsache gerecht zu werden, dass nicht nur die Grundstückseigentümer der jeweiligen Straßen diese benutzen und somit belasten, hat das Land Hessen den Kommunen die Möglichkeit geschaffen, Straßenbaumaßnahmen auf ein Abrechnungsgebiet bezogen abzurechnen. Hier soll eine größere finanzielle Gerechtigkeit zwischen Nutzern und Grundstückseigentümern geschaffen werden.
Das Abrechnungsgebiet ist dabei in der Regel der Ortsteil.
Über einen Zeitraum von maximal 5 Jahren werden alle in diesem Gebiet vorgenommenen Straßenbaumaßnahmen zusammengefasst und sämtliche Grundstückseigentümer dieses Gebietes zum Beitrag verpflichtet.
Im Gegensatz zu den einmaligen Beiträgen, ergibt sich bei den wiederkehrenden Beiträgen in der Regel eine deutlich niedrigere finanzielle Belastung der jeweiligen Grundstückseigentümer, weil sich die Beitragspflicht auf das gesamte Abrechnungsgebiet (Ortsteil) erstreckt.
Als dritte Alternative hat das Land Hessen den Kommunen freigestellt, auf die Erhebung von Straßenbeiträgen vollständig zu verzichten. Sie darf dies nur, wenn sie in der Lage ist, die Kosten der Straßenbaumaßnahmen aus ihren allgemeinen Finanzmitteln zu bestreiten.
Erfahrungsgemäß waren jene Kommunen, die diesen Weg gegangen sind, gezwungen die Grundsteuer zu erhöhen, sodass letztlich alle Bürgerinnen und Bürger die Kosten für den Erhalt des Straßennetzes tragen müssen.
Zudem kann die Kommune nicht dazu verpflichtet werden, diese Mehreinnahmen aus den Steuern dann auch tatsächlich für den Straßenbau zu verwenden.
Die Beteiligung der Grundstückseigentümer an einer grundhaften Erneuerung, einer Verbesserung oder einer Erweiterung der Straßen ist im Hessischen Kommunalabgabengesetz geregelt.
Bei einem einmaligen Straßenbeitrag zahlen nur die Anlieger in der zu erneuernden Straße. Bei wiederkehrenden Straßenbeiträgen zahlen alle Anlieger innerhalb eines Abrechnungsgebietes (Ortsteil).
Zur Zahlung verpflichtet und damit beitragspflichtig ist grundsätzlich jeder, der Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines Grundstückes ist, welches vom öffentlichen Straßennetz des Abrechnungsgebietes zugänglich ist.
Beitragspflichtig sind Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straßen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet.
Aktuell ist die grundhafte Erneuerung für folgende Straßen im Investitionsprogramm eingeplant:
Die grundhafte Erneuerung einer Straße bedeutet, dass die Straße oder eine Teileinrichtung komplett erneuert wird. Das beinhaltet den Austausch der alten Fahrbahndecke, die Erneuerung von Entwässerungssystemen, Gehwegen und der Straßenbeleuchtung. Diese Art der Erneuerung ist notwendig, wenn die Straße oder Teileinrichtung stark beschädigt oder abgenutzt ist und eine einfache Reparatur nicht mehr ausreicht. Die genannten Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Entwässerung, Beleuchtung) können auch separat grundhaft erneuert werden (z. B. Straßenbeleuchtung).
Bei einer einfachen Reparatur werden z. B. nur Schlaglöcher in der Fahrbahnoberfläche beseitigt oder defekte Straßenlampen ausgetauscht.
Nein, die Gemeinde Linsengericht würde bei der Einführung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen Verschonungsregelungen treffen.
Bereits durch einmalige Straßenbeiträge oder Erschließungsbeiträge belastete Grundstücke bleiben so lange beitragsfrei, bis rechnerisch die Summe der jährlich wiederkehrenden Beiträge für das Grundstück erreicht ist.
Dies gilt für längstens 25 Jahre ab Entstehung der Beitragspflicht. Unabhängig von der Höhe der einmaligen Belastung darf die Beitragsfreiheit 5 Jahre nicht unterschreiten.
Diese Grundstücke werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Nein, Beiträge müssen nur für grundhaft erneuerte Straßen in einem Abrechnungsgebiet (z. B. einem Ortsteil) gezahlt werden.
Weder einmalige noch wiederkehrende Straßenbeiträge können auf Mieter umgelegt werden.
Bei einmaligen Straßenbeiträgen ist der Gemeindeanteil abhängig von der Einstufung der zu erneuernden Straße:
Bei wiederkehrenden Straßenbeiträgen muss das Verhältnis vom Gemeindeanteil (Durchgangsverkehr) zum Anliegerverkehr für jedes Abrechnungsgebiet gewichtet werden. So kann es durchaus zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen in den einzelnen Abrechnungsgebieten kommen.