Die Gemeinde Linsengericht verfügt über 7 Friedhöfe in den 5 Ortsteilen. Auf allen Friedhöfen werden Reihengrabstätten, Familiengrabstätten und Urnengrabstätten angeboten. Zusätzlich werden auf dem neuen Friedhof in Altenhaßlau anonyme Urnengrabstätten, Grabstätte für Fehl- und Totgeburten unter 500 g, Rasenreihen- und -doppelgrabstätten, Baumgrabstätten und Baumwahlgrabstätten angeboten.
Bestattet werden darf, wer
Die Bestattung erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem man zuletzt gewohnt hat.
Die Nutzungszeit an den Grabstätten beträgt:
außer
Grundsätzlich wird die Grabstätte bis zum Ablauf der Nutzungszeit genutzt und gepflegt. Eine vorzeitige Einebnung der Grabstätten ist aber auch möglich. Hierzu benötigen sie die Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Wenn Sie auf dem Friedhof eine ungepflegte Grabstätte feststellen, können Sie diese bei der Friedhofsverwaltung melden. Hierzu ist aber der Hinweis zu geben, dass es unterschiedliche Auffassungen zu „ungepflegten“ Grabstätten gibt. Die Grabstätten müssen nach den Bestimmungen der Friedhofs- und Bestattungsordnung gepflegt werden, dies kann vom persönlichen Empfinden des Einzelnen abweichen. Die Friedhofsverwaltung nimmt aber alle Meldungen an und prüft diese nach der aktuellen Satzung.
Nein, es steht den Nutzungsberechtigten frei, ob Sie einen Grabstein aufstellen möchten oder nicht.
Die Fachunternehmen verfügen über entsprechende Antragsformulare zur Aufstellung eines Grabmales. Dieser Antrag wird mit einer Zeichnung bei der Friedhofsverwaltung eingereicht und dort geprüft. Die entsprechende Genehmigung erhält der Nutzungsberechtigte.
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne der Friedhofs- und Bestattungsordnung übertragen werden. Die Erwerberin oder der Erwerber einer Grabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in der Satzung aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in der Satzung genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
Reihengräber werden auf allen Friedhöfen der Gemeinde Linsengericht angeboten.
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Hier unterscheiden sich die Grabstätten in Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Grabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
Für die Reihengrabstätten sind in den neuen Bereichen Sandsteinumrandungen vorgeschrieben. Diese werden durch ein von der Gemeinde Linsengericht beauftragtes Unternehmen verlegt.
Bezüglich der Gestaltung des Grabsteines oder der Ausgestaltung der Grabstelle gibt es vielfältige Möglichkeiten.
Familiengräber werden auf allen Friedhöfen der Gemeinde Linsengericht angeboten.
Familiengrabstätten sind mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit des zu Bestattenden zugeteilt.
Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Familiengrabstätte möglich.
Für die Familiengrabstätten sind in den neuen Bereichen Sandsteinumrandungen vorgeschrieben. Diese werden durch ein von der Gemeinde Linsengericht beauftragtes Unternehmen verlegt.
Bezüglich der Gestaltung des Grabsteines oder der Ausgestaltung der Grabstelle gibt es vielfältige Möglichkeiten.
Urnengräber werden auf allen Friedhöfen der Gemeinde Linsengericht angeboten. Es werden Urnengrabstätten für die Aufnahme von 2 und 4 Urnen angeboten.
Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung abgegeben werden.
Für die Urnengrabstätten sind in den neuen Bereichen Sandsteinumrandungen vorgeschrieben. Diese werden durch ein von der Gemeinde Linsengericht beauftragtes Unternehmen verlegt.
Bezüglich der Gestaltung des Grabsteines oder der Ausgestaltung der Grabstelle gibt es vielfältige Möglichkeiten.
Weiterhin können Urnenbeisetzungen auf Erdbestattungen als Ausnahme erfolgen:
Urnenbestattungen als Zweitbestattung sind nur zulässig, wenn die Ruhefrist der letzten Erdbestattung in dieser Grabstätte noch mindestens 10 Jahre beträgt und die Nutzungszeit entsprechend der Ruhefrist nach § 12 Abs.5 a verlängert wird und die Zweitbelegungsgebühr entrichtet wird.
Ausnahmen sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung möglich.
Naturnahe Urnengrabstätten werden seit dem 01.10.2019 auf allen Friedhöfen der Gemeinde Linsengericht – außer Altenhaßlau alt – angeboten.
Naturnahe Urnengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Es werden 1-stellige und 2-stellige naturnahe Urnengrabstätten angeboten
Bei der Beisetzung wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstätte ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung kenntlich gemacht
Die Kennzeichnung der naturnahen Urnengrabstätten erfolgt mit einheitlich liegenden Grabmalen, auf welchen der Nachname, ein Vorname, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen eingraviert werden. Die Grabmale werden durch die Friedhofsverwaltung zentral beschafft und verlegt. Die Grabmale haben einen Durchmesser von 30 cm.
Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.
Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Blumen, Kerzen und Gestecke können an dem Gedenkplatz abgelegt werden.
Der Erwerb einer naturnahen Urnengrabstätte zu Lebzeiten ist nicht möglich.
Grabstätten für Fehl- und Totgeburten unter 500 g (individuelle Bestattung) werden nur auf dem Friedhof in Altenhaßlau (neu) angeboten.
Auf Antrag können auf dem neuen Friedhof im OT Altenhaßlau Fehl- und Totgeburten unter 500 g im Grabfeld für Fehl- und Totgeburten beigesetzt werden.
Als Bestattungsart ist hier die individuelle Bestattung möglich.
Grabstätten für Fehl- und Totgeburten unter 500 g sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt.
Anonyme Urnengrabstätten werden nur auf dem Friedhof in Altenhaßlau (neu) angeboten.
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen.
Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt.
Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht.
Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
Es wurde ein zentraler Gedenkplatz eingerichtet, an welchem die Angehörigen Grabschmuck oder Blumen ablegen können.
Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen auf dem neuen Friedhof im OT Altenhaßlau im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
An einer Baumgrabstätte können bis zu 8 Urnen beigesetzt werden. Pro Grabstelle ist nur eine Beisetzung möglich. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt.
Die Kennzeichnung der Baumgrabstelle kann durch den/die Nutzungsberechtigten mit Namenstafeln, auf welchen der Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen eingraviert werden können, erfolgen. Die Namenstafeln werden durch die Friedhofsverwaltung zentral beschafft und angebracht. Die Namenstafeln dürfen maximal eine Größe von 8 x 12 cm aufweisen.
Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden. Hierfür wurde ein Gedenkplatz eingerichtet.
Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.
Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
Für Baumwahlgrabstätten gelten dieselben Regelungen wie bei den Baumgrabstätten. Allerdings können sich die Nutzungsberechtigten die Lage der Grabstätte – je nach Verfügbarkeit – selbst aussuchen. Eine Baumwahlgrabstätte kann auch schon zu Lebzeiten reserviert werden. Hierzu bedarf es eines gesonderten Antrages bei der Friedhofsverwaltung Linsengericht.
Dies Grabart wird nur auf dem neuen Friedhof in Altenhaßlau angeboten.
Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung , Rasendoppelgrabstätten für zwei Erdbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Ausnahmen, auch für Urnen, sind nicht zulässig.
Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt.
Bei der Beisetzung wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen.
Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung kenntlich gemacht.
Die Pflege obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung, oder beauftragten Dritten.
Schnittblumen können direkt vor dem Grabstein von Angehörigen abgelegt werden.
Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf der Rasenfläche weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck aufgestellt bzw. abgelegt werden.
Schadensersatz für zum Zwecke der Durchführung der Pflegearbeiten entsorgte Blumen, wird ohne Ausnahme nicht geleistet.