Überprüfung der Standsicherheit der aufgestellten Grabmale auf den Friedhöfen der Gemeinde Linsengericht


Die Friedhöfe in der Gemeinde Linsengericht sind kommunale Einrichtungen. Sie sind ihrer Zweckbestimmung nach zwar dem öffentlichen Recht unterstellt, stehen aber im privatrechtlichen Eigentum. Dieses Eigentumsrecht steht der politischen Gemeinde zu, die in ihrer Friedhofsordnung unter anderem die Gestaltung der Grabfelder und die damit verbundenen Arbeiten festlegt.  Die Gemeinde übernimmt somit auch die Verkehrssicherungspflicht auf den Friedhöfen. Dazu gehört auch die Überwachung und jährliche Überprüfung der Standsicherheit der aufgestellten Grabmale.

Die Standfestigkeitsüberprüfung wird in der 11. Kalenderwoche von der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Linsengericht vorgenommen. Die Prüfung muß nach einem festgelegten Verfahren durchgeführt werden. Dazu wird der Grabstein am oberen Ende der Breitseite mit einer Druckkraft von 300 Newton (30 kg) belastet. Bei dieser Prüfung darf er keinerlei Schwankungen aufweisen. Die Standsicherheit der Grabsteine wird wie im letzten Jahr in diesem Jahr mit einem speziell dafür vorgesehenen Prüfgerät erfolgen.

Interessierte Bürger haben die Möglichkeit, täglich ab 08:00 Uhr, an dieser Überprüfung teilzunehmen und sich vor Ort den Einsatz des Prüfgerätes anzusehen. Begonnen wird am Montag, 11.03.2024 auf dem alten Friedhof im Ortsteil Altenhaßlau. Terminangaben für die anderen Ortsteile können bei der Friedhofsverwaltung in 63589 Linsengericht-Altenhaßlau, Amtshofstraße 1, Zimmer 1.18, Tel. 06051 709-126 erfragt werden. Auch können sich hier die Bürger über die Notwendigkeit der Standfestigkeitsüberprüfung sowie das Prüfgerät informieren.

Alle Grabsteine die der Verkehrssicherungspflicht nicht genügen, werden mit einem Aufkleber gekennzeichnet.

Gleichzeitig appellieren wir an alle Grabsteininhaber, auch selbst den Grabstein regelmäßig auch auf versteckte Mängel zu überprüfen, da Frost, starke Regenfälle, Senkungen durch Hohlräume, eindringende Wurzeln oder frisch ausgehobene Gräber in der Nachbarschaft erfahrungsgemäß die Standsicherheit erheblich beeinträchtigen können.

Nach Urteilen von OLG bzw. des Bundesverfassungsgerichtes obliegt dem Nutzungsberechtigten die Sorgfaltspflicht für den gefahrlosen Zustand der Grabstelle. Die Sorgfaltspflicht beinhaltet auch die Haftung bei Unfällen. Die Kontrolle durch den Friedhofsträger befreit den Grabnutzungsberechtigten nicht von seiner ihm selbst obliegenden Verpflichtung. Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung des Friedhofsträgers und des Grabnutzungsberechtigten haftet im Innenverhältnis aufgrund der bestehenden Friedhofsordnung (Anwendung findet § 37 Abs. 3 + 4) allein der Grabnutzungsberechtigte. Dieser setzt sich bei Nichtbeachtung der ihm obliegenden Kontrollpflicht im Schadensfall neben der zivilrechtlichen Haftung der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aus.

Der Gemeindevorstand fordert daher alle Grabsteininhaber auf, ihre Grabsteine umgehend zu überprüfen. Sollte sich herausstellen, dass das Grabmal nicht mehr standfest ist, muss dies schnellstens durch ein zugelassenes Fachunternehmen sachgemäß befestigt werden. Sollte die Standfestigkeit nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewährleistet sein, ist das Grabmal vorübergehend abzubauen.

Abschließend werden alle Friedhofsbesucher gebeten, sich vorsichtig zu verhalten und ein Anlehnen oder Abstützen an den Grabsteinen (insbesondere an den gekennzeichneten) zu vermeiden, da umstürzende Grabmale bereits zu zahlreichen und z.T. schwerwiegenden Unfallfolgen geführt haben. Besonderer Gefährdung sind Kinder durch Herumspringen und Spielen zwischen den Grabsteinen ausgesetzt. Halten Sie daher ihre Kinder an, sich auf dem Friedhof entsprechend ruhig zu verhalten.

Linsengericht, den 15.02.2024

Der Vorstand

der Gemeinde Linsengericht

gez.:

A. Ungermann

Bürgermeister