Übermittlungssperre



1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
- Vor- und Familiennamen
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Geschlecht
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
- derzeitige Anschriften
- Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
- Sterbedatum
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.
Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch kann beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Linsengericht, Amtshofstraße 1, 63589 Linsengericht, eingelegt werden. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Es erfolgt der Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen.
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über:
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad
- Anschrift sowie
- Datum und Art des Jubiläums
Altersjubilare sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch kann beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Linsengericht, Amtshofstraße 1, 63589 Linsengericht,  eingelegt werden. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

3. Widerspruch gegen Datenübermittlungen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Das Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswahr (nach § 36 Abs. 2 BMG) ist ersatzlos entfallen. Meldebehörden dürfen nun jährlich die Daten (Vor- und Familiennamen, Anschrift) von Personen, die im Folgejahr volljährig werden, an die Bundeswehr übermitteln. Bereits bestehende Widersprüche wurden zum 01. Januar 2026 gelöscht,

4. Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Es erfolgt der Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch kann beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Linsengericht, Amtshofstraße 1, 63589 Linsengericht, eingelegt werden. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Durch eine Änderung im Bundesmeldegesetz (BMG) wurde § 50 Abs. 3 BMG abgeschafft. Ein Widerspruch gegen die Datenweiterabe an Adressbuchverlage ist nicht mehr möglich. Bereits eingerichtete Übermittlungssperren für Adressbuchverlage wurden automatisch aufgehoben.


Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung (mit Angabe gegen welche Datenübermittlung widersprochen wird) ist zu richten an:
Gemeinde Linsengericht
Einwohnermeldeamt
Amtshofstraße 1, 63589 Linsengericht


Linsengericht, den 15.10.2026
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Linsengericht
gez. Markus Betz, Bürgermeister