Flächennutzungspläne sind vorbereitende Bauleitpläne, die in der Regel für das gesamte Gebiet einer Gemeinde erstellt werden. Aus ihnen heraus werden Bebauungspläne (verbindliche Bauleitpläne) entwickelt. Bauleitpläne sollen die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorbereiten und leiten. In Flächennutzungsplänen können beispielsweise dargestellt werden:
Gemeinsame Flächennutzungspläne sollen aufgestellt werden, wenn die städtebauliche Entwicklung benachbarter Gemeinden durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt ist oder ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerechten Ausgleich der Belange ermöglicht. Sie sollen insbesondere aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung oder wenn Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung erfordern.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung haben Privatpersonen und Unternehmen unabhängig von Wohn- oder Firmensitz das Recht, sich an einem Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Aufhebung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans beteiligen. Auch Kinder sind Teil der Öffentlichkeit. Mit Ihrer Beteiligung können Sie an der Planung mitwirken.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist zweistufig ausgestaltet:
Behörden oder sonstiger Träger öffentlicher Belange werden bei der Feststellung einer Betroffenheit von der zuständigen Behörde oder dem Verfahrensträger dazu aufgefordert, sich zu beteiligen und Ihre Stellungnahme abzugeben.
Der gemeinsame Flächennutzungsplan besteht im Allgemeinen aus
Als Privatperson oder Unternehmen können Sie sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung an der Aufstellung oder Änderung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans beteiligen.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung können Sie ab der öffentlichen Bekanntmachung zum geplanten gemeinsamen Flächennutzungsplan eine Stellungnahme abgeben. Diese soll elektronisch erfolgen. Als Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit von den zuständigen Behörden für das Verfahren angeschrieben und aufgefordert, eine Stellungnahme vorrangig elektronisch abzugeben.
Andere Möglichkeiten zur Abgabe einer Stellungnahme stehen in der Bekanntmachung.
Zuständig sind die Städte und Gemeinden.
Die Beteiligungsfrist für die Öffentlichkeit, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beträgt ab Beginn der Veröffentlichung zum geplanten gemeinsamen Flächennutzungsplan mindestens 30 Tage.
In Hessen ist die Bearbeitungsdauer nicht festgelegt. Die Dauer des Verfahrens ist unter anderem abhängig vom Umfang der eingegangenen Stellungnahmen.
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Für Hessen wird auf Folgendes hingewiesen:
Die wirksamen gemeinsamen Flächennutzungspläne sollen über das zentrale Internetportal des Landes Hessen und im Internet von den Gemeinden zugänglich gemacht werden.
Für die auszulegenden Unterlagen von Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung ist dies ebenfalls verpflichtend.
Wenden Sie sich an Ihre Stadt oder Gemeinde.