Forderungen dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn Ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die zahlungspflichtige Person bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Mit der Stundung wird die Fälligkeit verschoben.
Eine erhebliche Härte ist für die Zahlungspflichtigen dann anzunehmen, wenn Sie sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würden.
Der Stundung kann nur entsprochen werden, wenn Sie Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen und mit ausreichenden Belegen über Ihre monatlichen Einnahmen und Ausgaben versehen. Sollte nur eine Stundungsrate nicht fristgerecht gezahlt werden, wird die Stundung aufgehoben und der noch offene Restbetrag in einer Summe sofort fällig. Die Stundungsrate muss mindestens 100,00 € betragen und die Laufzeit der Stundung darf in der Regel 24 Monate nicht übersteigen. Ein Antrag auf Stundung kann generell nur schriftlich beantragt werden.
Gem. § 234 AO werden für die Dauer der gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (Beiträge u. a.) Zinsen erhoben. Diese betragen lt. § 238 AO 0,5 % für jeden vollen Monat.