Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sicherstellen können, haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung.
Ein besonderer Bedarf ist bei Krankheit, Behinderung oder besonderen sozialen Schwierigkeiten gegeben, für die der Gesetzgeber Leistungen der Sozialhilfe vorgesehen hat, wenn andere Sozialleistungsträger nicht vorrangig Leistungen erbringen müssen (z.B. die Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung u.a.). Diese Leistungen erhalten auch Personen, die für ihren Lebensunterhalt noch selbst sorgen können, aber wegen einer besonderen Bedarfssituation auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind. Entscheidend ist dann, ob ihnen die Finanzierung der Leistungen aus Einkommen und Vermögen zuzumuten ist.
Der Gesetzgeber hat folgende Leistungen im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) neben der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung vorgesehen:
Die Leistungen der Ziffern 1, 3 (nur für über 65 Jahre alte Menschen) sowie 4 und 5 werden von dem zuständigen Sozialamt vor Ort erbracht.
Die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen liegt überwiegend und die für Leistungen der Hilfe zur Pflege (nur für Menschen im Alter unter 65 Jahren) beim Landeswohlfahrtsverband Hessen als überörtlichem Träger der Sozialhilfe. Daneben ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen für die Erbringung von Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII zuständig.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in sachlicher Zuständigkeit des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen gehören vor allem:
Bitte setzen Sie sich hinsichtlich der mitzubringenden Unterlagen Telefonisch mit dem für Sie zuständigen Sozialamt bzw. dem Fachbereich des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen in Verbindung. Sie finden eine Telefonnummer, wenn Sie in der Ortssuche Ihren Wohnort eingeben.
Die Leistungsbewilligung kann frühestens mit Bekanntwerden des Bedarfs bei einem Sozialamt oder dem Landeswohlfahrtsverband Hessen erfolgen. Die jeweilige Prüfung des Einzelfalles stellt den genauen Bewilligungszeitpunkt fest.