Sollte ein/e Betreuer/in bestellt worden sein, kann auch diese/r einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht für den Betreuten stellen.
Dies gilt insbesondere für dauerhaft behinderte Personen, die sich nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Wenn Sie sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen können, dann können Sie von der Pflicht befreit werden, einen Personalausweis zu haben.
Pass- und Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in und Bürgermeister/-in) bzw. Bürgeramt der Wohnortgemeinde.
Es fallen keine Gebühren an.