Übermittlungssperren

Übermittlungssperren

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Linsengericht

Die nachfolgende Widerspruchsbelehrung richtet sich nach § 36 der Vorschriften des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. IS.1084), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist.

Stand:  Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 4.8.2019 I 1131

1.    Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
- Vor- und Familiennamen
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Geschlecht
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
- derzeitige Anschriften
- Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
- Sterbedatum
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.
Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.             Der Widerspruch kann beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Linsengericht, Amtshofstraße 1, 63589 Linsengericht, eingelegt werden. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

2.    Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Es erfolgt der Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen.
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über:
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad
- Anschrift sowie
- Datum und Art des Jubiläums
Altersjubilare sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch kann beim  Einwohnermeldeamt der Gemeinde Linsengericht, Amtshofstraße 1, 63589 Linsengericht,  eingelegt werden. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
3.    Widerspruch gegen Datenübermittlungen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können. Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
- Familienname
- Vornamen
- gegenwärtige Anschrift.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch kann beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Linsengericht, Amtshofstraße 1,         63589 Linsengericht,  eingelegt werden . Er gilt bis zu seinem Widerruf.

4.    Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Es erfolgt der Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch kann beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Linsengericht, Amtshofstraße 1,        63589 Linsengericht,  eingelegt werden. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
 
5.    Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage (Adressverzeichnisse in Buchform) widersprechen zu können.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Linsengericht keinerlei Einfluss auf selbst veranlasste Namens- und Adresseinträge im Internet z.B. bei Telefonbuchanbietern oder sozialen Netzwerken hat.
Der Widerspruch kann ohne Begründung persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde (gebührenfrei) erfolgen und ist an keine Voraussetzungen gebunden.
Er bezieht sich auf das Melderegister der Gemeinde Linsengericht und ist unbeschränkt gültig.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung (mit Angabe gegen welche Datenübermittlung widersprochen wird) ist zu richten an:

Gemeinde Linsengericht
Einwohnermeldeamt
Amtshofstraße 1, 63589 Linsengericht