Gemeindevertretung Linsengericht
Feststellung gemäß § 34 KWG


Gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) stelle ich das Ausscheiden des oben genannten Vertreters und das Nachrücken des nächsten noch nicht berufenen Bewerbers mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlages der Alternative für Deutschland (AfD) für die Gemeindewahl am 14.03.2021, Herrn Martin Reh, Eidengesäß, Meisenweg 1, 63589 Linsengericht in die Gemeindevertretung Linsengericht fest.

Gegen diese Feststellung kann gemäß §§ 34, 25 KWG jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung Einspruch erheben.

Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung der eigenen Rechte geltend gemacht hat, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter, Altenhaßlau, Amtshofstraße 1, 63589 Linsengericht, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Linsengericht, 18.11.2021

gez.

Albert Ungermann
Gemeindewahlleiter