Erlass· einer vorläufigen Anordnung nach § 18 Abs. 2 AEG für die vorgezogene vorlaufende Naturschutz-, Rodungs- und Leitungsbaumaß nahmen im Zusammenhang mit dem 4- gleisigen Ausbau", Bahn-km 42,400 bis 45,900 der Strecke 3600 Frankfurt - Göttingen in den Gemeinden Gelnhausen und Linsengericht


Nachstehende Bekanntmachung des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, wird hiermit gemäß § 6 der Hauptsatzung vom 23.10.2018, in Kraft getreten am 01.11.2018 veröffentlicht.

Linsengericht, 10.03.2023

Der Vorstand

der Gemeinde Linsengericht

In Vertretung

gez.

Ungermann

Bürgermeister

 

Bekanntmachung

über den Erlass· einer vorläufigen Anordnung nach § 18 Abs. 2 AEG für die vorgezogene vorlaufende Naturschutz-, Rodungs- und Leitungsbaumaß nahmen im Zusammenhang mit dem 4- gleisigen Ausbau", Bahn-km 42,400 bis 45,900 der Strecke 3600 Frankfurt - Göttingen in den Gemeinden Gelnhausen und Linsengericht.

Mit vorläufiger Anordnung des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, Untermainkai 23-25, 60329 Frankfurt/Main (Planfeststellungsbehörde) vom 31.01.2023, Az.: 551ppw/176-2022#028, sind für das vorgenannte Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vorgezogene Maßnahmen genehmigt worden. Vorhabenträgerin ist die DB Netz AG.

Die vorläufige Anordnung kann nach vorheriger Terminvereinbarung beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, Untermainkai 23-25, 60329 Frankfurt/Main, eingesehen werden.

Sie kann des Weiteren auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes unter folgendem Link eingesehen werden:

https://www.eba.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/PF/Beschluesse/Hessen/2023/0131 vorlaeufige Anordnung Gemeinden Gelnhausen und Linsengericht Strecke 3600.html

Der verfügende Teil der vorläufigen Anordnung lautet auszugsweise:


A.                  Verfügender Teil

A.1 Vorläufige Anordnung


Für das Vorhaben „ABS 5, PFA 5.17, 5. Planänderung" in den Gemeinden Gelnhausen und Linsengericht im Main-Kinzig-Kreis, Bahn-km  42,400  - 45,900  der  Strecke  3600  (Frankfurt· Hbf Göttingen), wird  eine  vorläufige  Anordnung   mit  den   aufgeführten Nebenbestimmungen erlassen.

Gegenstand der vorläufigen Anordnung sind folgende Maßnahmen:

  • Herstellung des Ersatzhabitats Zauneidechse (M6-neu_FCS) ca. 2 km nördlich der Bestandsstrecke auf den Flurstücken der Gemeinde Gelnhausen, Gemarkung Gelnhausen, Flur 7, Fist. 201,213,215,217,228, 202/3,203/1,235/2.
  • Aufsammeln und Umsiedeln von Reptilien in das Ersatzhabitat
  • Gehölzbeseitigung auf den Flurstücken der Gemeinde Gelnhausen, Gemarkung Gelnhausen, Flur 2, Fist. 126/4; Gemarkung Hailer, Flur 8, Fist. 201-18, 26/2, Flur 43, Fist. 2, 29; Gemeinde Linsengericht, Gemarkung Altenhaßlau, Flur 5, Fist. 85/7, 103/2
  • Umlegung von einer Fernmelde- und zwei Wasserleitungen im Bereich der temporären Behelfsumfahrung westlichen neben der Überführung der L3202 bei ca. Bahn-km 42,95 bis 43,25 und im Bereich der EÜ Hasselbach bei Bahn-km 44,48 der Strecke 3600

A.2             Planunterlagen ·

(...)

A.3    ·    Besondere Entscheidungen


A.3.1 Zulassung des Eingriffs gemäߧ 17 Abs. 1 BNatSchG


Im Benehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde wird der Eingriff Im Sinne des

§ 14· Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG) sowie der Vermeidungsmaßnahmen, die Gegenstand eines etwaigen Planfeststellungsbeschlusses sein werden; gern.

§ 17 Abs. 1 BNatSchG zugelassen.


A.3.2     Zulassung des Eingriffs im Landschaftsschutzgebiet „Auenverbund Kinzig"


Im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde wird eine Befreiung für den Eingriff ins Landschaftsschutzgebiete „Auenverbund Kinzig" in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Januar 1996 (St. Anz. S 480) zuletzt geändert durch die Verordnung vom  04.Oktober2018 (St. Anz. 48/2018, S1231) nach§ 67 BNatSchG erteilt.

 

A.3.3     Artenschutzrechtliche Genehmigung


Im Einvernehmen mit der Qberen Naturschutzbehörde und unter Einhaltung der geplanten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie der Nebenbestimmungen wird für die Zauneidechse (Lacerta agiles) eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt.

A3.4     Konzentrationswirkung


Durch die vorläufige Anordnung werden die vorbereitenden Maßnahmen für die Realisierung des Vorhabens „ABS 5, PFA 5.17, 5. Planänderung'' im Hinblick auf alle von ihr berührten öffentlichen Belange festgesetzt; neben der vorläufigen Anordnung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen nicht erforderlich.

A.4       Nebenbestimmungen


A.4.1   Ökologische Baubegleitung


Es ist eine ökologische Baubegleitung (ÖBB) vorzusehen, die die vorab durchgeführten Gehölzbeseitigungen und die Herrichtung des Eidechsenhabitats sowie die Durchführung der naturschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen überwacht und dokumentiert. Die Dokumentation ist bei Bedarf der nach § 17 Abs:    1   BNatSchG zuständigen Behörde vorzulegen.

A.4.2   Naturschutz und Landschaftspflege


Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) in den Kap. 5.1.1, 5.1.2 und 8 aufgeführten   natur-  und artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen sind wie folgt umzusetzen:

  • 004_SB-VA Einhaltung der gesetzlich festgelegten Rodungszeiten; Kontrolle von Bäumen und Brücken mit potenzieller Quartiersfunktion: Die Quartierkontrolle muss

sich auch auf., Quartiere von Brutvögeln erstrecken. Für festgelegte Höhlen- oder Spaltenquartiere sind rechtzeitig vor Beginn der Fortpflanzungszeit Ersatzquartiere an geeigneter Stelle im funktionalen räumlichen Zusammenhang anzubringen.  Die Stubbenrodung und sonstige Erdarbeiten dürfen in den Bereichen mit signifikanter Betroffenheit der Haselmaus (anders als im Maßnahmenblatt dargestellt) erst erfolgen, wenn der (witterungsabhängige) Winterschlaf der Haselmaus beendet ist.

Die Freigabe zur Baufeldräumung erfolgt in Abhängigkeit der tatsächlichen Witterung durch die ÖBB. Zudem müssen auch für die betroffenen Quartiere der Haselmaus hinreichend Ersatzquartiere angebracht werden.

  • 008_VA Abfangen und Umsetzen der Schlingnatter: Mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahmendurchführung ab April sind die Umsiedlungsorte für die Schlingnatter zu identifizieren, die in einen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Eingriffsort liegen und dei nach § 17 Abs. 1 BN tSchG zuständigen Behörde mitzuteilen.
  •   Maßnahme M 6-neu FCS (Zauneidechsenfläche ehern. Weinberg Gelnhausen): Der Wildschweinschutzzaun mit Untergrabeschutz ist so anzulegen, dass sich keine Schädigung des Wurzelwerks angrenzender Baumbestände ergeben kann, d.h. im Wurzelbereich älterer Bäume ist auf den Untergrabeschutz zu verzichten. Der Wildschweinschutzzaun ist dauerhaft in Bezug auf seine Funktionsfähigkeit zu unterhalten. Mit der Maßnahme muss ein Jahr vor Baubeginn begonnen werden.

 

A.4.3        Leitungsumverlegungen


Die Umverlegung der Leitungen ist mit den jeweiligen Leitungsbetreibe n abzustimmen. Hierbei sind die entsprechenden Vorlaufzeiten gemäß den Stellungnahmen der Leitungsbetreiber im Planfeststellungsverfahren zu beachten.

A.4.4 ,   Unterrichtungspflichten


Der Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme ist dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

A.4.5        Sofortige Vollziehung


Die vorläufige Anordnung ist kraft Gesetz s sofort vollziehbar.

A.4.6       Gebühr und Auslagen


Die Gebühren und die Auslagen für das Verfahren trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Gebühr und der Auslagen werden in gesonderten Bescheiden festgesetzt.

A.4.7       Hinweise


  1. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Festsetzungen der vorläufigen Anordnung im Planfeststellungsbeschluss für unzulässig erklärt werden, wird der verfügende Teil der vorläufigen Anordnung im Planfeststellungsbeschluss aufgehoben.
  2. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, or9net die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen, § 18 Abs. 2 Satz 6 AEG. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde, § 18 Abs. 2 Satz 7 AEG. Der Betroffene ist durch die Vorhabenträgerin zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht ausgeglichen wird, § 18 Abs. 2 Satz 8 AEG.
  3. In der vorläufigen Anordnung sind Art und Umfang der zulässigen Baumaßnahmen sowie diejenigen Auflagen festgelegt, die zum Wohle der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer bereits durch die vorgezogenen Maßnahmen erforderlich werden. Die noch nicht für die vorgezogen_en Maßnahmen erforderlichen Auflagen sind einem etwaigen Planfeststellungsbeschluss vorbehalten.
  4. Die vorläufige Anordnung gewährt nicht das Recht, Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, für das Vorhaben in Gebrauch zu nehmen. Die Berechtigung zur dauerhaften oder vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken für die_ Durchführung der festgesetzten vorgezogenen Maßnahmen muss sich die Vorhabenträgerin von den Rechtsinhabern, z.B. durch eine Vereinbarung, verschaffen. Die vorläufige Anordnung hat keine enteignungsrechtliche Vorwirkung.

Gegenstand der vorläufigen Anordnung sind die unter A.1 genannten Maßnahmen. Diese Maßnahmen dienen als vorbereitende Maßnahmen für das Vorhaben „Vorhaben „ABS 5, PFA 5.17, 5. Planänderung für den 4-gleisigen Ausbau, Bahn-km 42,400 bis- 45,900 der Strecke 3600 Frankfurt - _Göttingen in den Gemeinden Gelnhausen und Linsengericht.

Die vorläufige Anordnung enthält Nebenbestimmungen zum Schutz der Umwelt, der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer.                               1   ·

Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim

 

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig

erhoben werden.

Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

Gemäߧ 41 Abs._4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen, nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben...