Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026


Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Wahl der Gemeindevertretung in der Gemeinde Linsengericht auf.

Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunal­wahlgesetzes (KWG) und des § 23 KWO entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von den Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

Wählbarkeit
Wählbar als Gemeindevertreter/in ist nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), wer Deut­sche/r im Sinne des Artikels 116 Abs.1 GG oder Staatsangehörige/r eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist. Alle Bewer­ber/innen müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Mo­naten in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§§ 30, 32 HGO).

Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeich­nung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.

Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber/innen enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Ein/e Bewerber/in darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber/in kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwi­derruflich.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persön­lich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvor­schlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wähler­gruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindli­che Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder einem Vertreter in der zu wäh­lenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahl­berechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter/innen zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Dies sind für die Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Linsengericht 54 Unterschrif­ten.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Per­son kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Wahlberechtigt sind gemäß § 30 HGO alle deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger), die das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit min­destens sechs Wochen vor dem Wahltag in der Gemeinde Linsengericht ihren Hauptwohnsitz haben. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 31 HGO).

Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften), so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern, unter Beachtung folgender Hinweise zu leisten:

  • Die Formblätter nach Vordruckmuster KW Nr. 7 werden auf Anforderung von mir kostenfrei zur Ver­fügung gestellt. Die Lieferung kann auch durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektroni­scher Form erfolgen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlages hat fer­ner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu bestätigen.
  • Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Form­blatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vor­name, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
  • Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Ge­meindevorstands der Gemeinde Linsengericht beizufügen, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
  • Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
  • Die Wahlvorschläge dürfen erst unterzeichnet werden, wenn der Wahlvorschlag im Rahmen einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt worden ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Bewerber/innen für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilneh­mer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versamm­lung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstim­mung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen re­geln die Parteien und Wählergruppen (§ 12 Abs. 1 KWG).

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweiligen Ersatzpersonen nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und dass den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vor­zustellen. Die Wahlleiterin ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am

Montag, dem 5. Januar 2026, bis 18:00 Uhr (69. Tag vor der Wahl)

schriftlich im Original bei der unterzeichnenden Gemeindewahlleiterin

Gemeinde Linsengericht
Gemeindewahlleiterin
Zimmer-Nr. 1.12
Altenhaßlau, Amtshofstraße 1
63589 Linsengericht

einzureichen. Eine vorherige Terminvereinbarung (Tel. 06051 709-0 oder wahlen@linsengericht.de ) wird empfohlen.

Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht vorgesehen. Ich empfehle daher, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke kön­nen auch mit Hilfe der Parteienkomponente der Wahlsoftware Votemanager ausgefüllt werden, die unter der Internet-Adresse www.votemanager.de kostenlos zum Download bereit steht. Den dazugehörigen Link sowie eine kurze Anleitung erhalten Sie ebenfalls von der Gemeindewahlleiterin.

Mit den Wahlvorschlägen (Vordruck KW Nr. 6) sind gemäß § 23 Abs. 3 KWO einzureichen:

  • Schriftliche Erklärungen der Bewerber/innen, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Mo­dalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Erklä­rung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerber nach den Bestimmungen über die Unver­einbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung gehindert sind sowie eine Verpflichtung, später eintretende Hinderungsgründe der Wahlleiterin mitzuteilen (Zustimmungs­erklärung, Vordruck KW Nr. 9);
  • Bescheinigungen des Gemeindevorstandes (Meldebehörde), dass die Bewerber/innen die Voraus­setzungen der Wählbarkeit erfüllen (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck KW Nr. 10);
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Versammlung, in der die Bewerber aufgestellt wurden, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruck KW Nr. 11);
  • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften sowie Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Vordruck KW Nr. 7 und 8) – sofern der Wahlvorschlag gemäß § 11 Absatz 4 KWG Unterstützungsunterschriften benötigt.

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellver­tretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zu­lassung entschieden ist. Der Wahlausschuss beschließt am 58. Tag vor der Wahl (16.01.2026) in öffent­licher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos bei der Gemeindewahlleiterin erhältlich. Mit Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften Vor­druck KW Nr. 7 sind diese auch im Internet unter der Adresse https://www.wahlen.hessen.de (Rubrik „Kommunalwahlen / Allgemeine Kommunalwahlen / Vordrucke für Wahlvorschlagsträger“) verfügbar.

Auskünfte zu dieser öffentlichen Bekanntmachung und zur Wahl der Gemeindevertretung in der Ge­meinde Linsengericht erhalten Sie auch unter den Telefonnummern 06051 709-1101 oder 06051 709-3101. Diese öffentliche Bekanntmachung kann auch auf der Website der Gemeinde Linsengericht www.linsengericht.de eingesehen werden.

Maßgebliche Einwohnerzahl
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl beträgt mit Stand vom 30.09.2024 für die Gemeinde Linsengericht 9.693 Einwohner. Es sind 27 Gemein­devertreter zu wählen (§ 38 HGO).

Linsengericht, 17.09.2025

gez.

Sigrid Pollmanns

Gemeindewahlleiterin
der Gemeinde Linsengericht