Flurneuordnung Omersbach 3, Gemeinde Geiselbach, Landkreis Aschaffenburg: Änderung des Verfahrensgebietes


Nachstehende Bekanntmachung des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken, wird hiermit gemäß § 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Linsengericht vom 23.10.2018 in der derzeit geltenden Fassung, öffentlich bekannt gemacht.

Linsengericht, 16.12.2025

Der Vorstand

der Gemeinde Linsengericht

gez.

Ungermann

Bürgermeister


Der Beschluss (mit der Änderungskarte zur Gebietskarte) liegt bis zum 06.02.2026 im
Rathaus der Gemeinde Linsengericht, Amtshofstraße 1, 63589 Linsengericht, Bauamt 1. OG, zur Einsichtnahme aus.

 

Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken

Änderung des Verfahrensgebietes


Flurneuordnung Omersbach 3

Gemeinde Geiselbach, Landkreis Aschaffenburg

 

Beschluss zur Änderung des Verfahrensgebietes

 

Anlage

1. Änderungskarte zur Gebietskarte M = 1 : 2500 


A  Entscheidender Teil

  1. Erhebliche Änderung des Verfahrensgebietes (Flurbereinigungsgebietes) nach § 8 Abs. 2 FlurbG

Das mit Flurbereinigungsbeschluss des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken vom 22.02.2016 Gz. Nr. LD – A 7533 - 1460 festgestellte Verfahrensgebiet Omersbach 3 wird nach § 8 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes –FlurbG– geändert.

Die Gebietsabgrenzung ist in der anliegenden 1. Änderungskarte zur Ge- bietskarte, die Bestandteil des entscheidenden Teils dieses Beschlusses ist, flurstücksgenau dargestellt.

2. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim

Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken Zeller Straße 40, 97082 Würzburg

(Postanschrift: Postfach 55 40, 97005 Würzburg) eingelegt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elek- tronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

B  Hinweise

  1. Offenlegung des Beschlusses zur Änderung des Verfahrensgebietes


Dieser Beschluss (Entscheidender Teil mit Rechtsbehelfsbelehrung, Hinweise und Begründung) wird in den Gemeinden Geiselbach, Johannesberg, Freigericht und Linsengericht, in der Verwaltungsgemeinschaft Schöllkrippen für die Gemeinden Krombach, Blankenbach und Westerngrund sowie für den Markt Schöllkrippen, in den Marktgemeinden Mömbris und Hösbach und der Stadt Alzenau öffentlich bekannt gemacht (§§ 6 Abs. 2, 110 FlurbG, Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 GO).

 

Der Beschluss (mit der Änderungskarte zur Gebietskarte) liegt vom Tag nach der Bekanntmachung an einen Monat lang in den o. g. Kommunen zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus (§§ 6 Abs. 3, 115 Abs. 1 FlurbG).

 


Dieser Beschluss sowie die Darstellung des geänderten Verfahrensgebietes können innerhalb von vier Monaten ab dem 08.12.2025 auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken auf der Seite Projekte in Unterfranken unter

„Öffentliche Bekanntmachungen“ eingesehen werden.

(https://www.ale-unterfranken.bayern.de/108554/index.php)

2. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Nur die neu zum Verfahrensgebiet beigezogenen Flurstücke betreffend: Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren Omersbach 3 berechtigen, sind innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung beim Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 FlurbG). 

3. Aufforderung zur Grundbuchberichtigung

Nur die neu zum Verfahrensgebiet beigezogenen Flurstücke betreffend: Die Angaben über Rechtsverhältnisse an den Grundstücken erholt das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken aus dem Grundbuch. Um Nachteile zu vermeiden, wird dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu überprüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen. Dazu ge- nügt es in der Regel, den Grundbuchämtern die entsprechenden Urkunden wie Erbschein, Erbvertrag, Testament, Zuschlagsbeschluss oder Enteig- nungsbeschluss vorzulegen.

Grundbucheinsicht und Auskünfte sind gebührenfrei. Für die Berichtigung des Grundbuchs sind in bestimmten Fällen gebührenrechtliche Vergünsti- gungen vorgesehen.

 4. Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums

 4.1. Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans gelten folgende 

        Einschränkungen:

a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken nur Än  derungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbe- trieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).

 b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen, Kies–, Sand– oder Lehmgruben u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).

Sind entgegen den Bestimmungen nach a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können diese im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken kann den früheren Zustand auf Kosten des betreffenden Beteiligten wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).

 c) Obstbäume, Beerensträucher, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld– und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken be- seitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG).

Bei Verstößen gegen diese Vorschrift muss das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken Ersatzpflanzungen auf Kosten des Veranlassers vornehmen lassen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).

4.2. Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge in Waldgrundstücken, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken. Diese wird nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt (§ 85 Nr. 5 FlurbG, Art. 16 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes –AGFlurbG–). Das gleiche Verfahren gilt für die Erstaufforstung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausgeschieden sind oder ausscheiden sollen.

Sind Holzeinschläge ohne Zustimmung vorgenommen worden, kann das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forst- aufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand gebracht wird (§ 85 Nr. 6 FlurbG).

4.3 Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge in Waldgrundstücken, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken. Diese wird nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt (§ 85 Nr. 5 FlurbG, Art. 16 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes –AGFlurbG–). Das gleiche Verfahren gilt für die Erstaufforstung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausgeschieden sind oder ausscheiden sollen.

Sind Holzeinschläge ohne Zustimmung vorgenommen worden, kann das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand gebracht wird (§ 85 Nr. 6 FlurbG).

5. Weitergehende Informationen

Weitergehende Informationen zur Ländlichen Entwicklung sind im Internet unter https://www.landentwicklung.bayern.de abrufbar.

Informationspflichten nach Art. 14 Datenschutz-Grundverordnung

Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken erhebt zur Erfüllung der dem Amt nach dem FlurbG zugewiesenen öffentlichen Aufgaben in der Flurneuordnung Omersbach 3 Daten der Grundeigentümer bei den zuständigen Grundbuchämtern und Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Verantwortlich für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Zeller Straße 40, 97082 Würzburg, 0931 4101-0, 

poststelle@ale-ufr.bayern.de.

Weitere Informationen über die Verarbeitung dieser Daten und die diesbezüglichen Rechte der betroffenen Personen können der Internetseite https://www.landentwicklung.bayern.de/unterfranken/, Rubrik „Daten- schutz“, „Weitere Informationen“, entnommen werden. Alternativ können die betroffenen Personen auch Informationen beim behördlichen Daten- schutzbeauftragten (Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Zeller Straße 40, 97082 Würzburg, 0931 4101-0, 

datenschutz@ale-ufr.bayern.de) erhalten.

C  Begründung

Die Einbeziehung der Flurstücke ist zur zweckmäßigen Durchführung der Flurbereinigung, besonders zur Erreichung einer besseren Flureinteilung und Wegführung und einer günstigeren Neuordnung der Grundstücke dringend erforderlich.

Die Wegeverbindungen zwischen Flur und Wald können an die Erforder- nisse einer zeitgemäßen Waldbewirtschaftung angepasst werden. Die Flächen zwischen der bisherigen Verfahrensgrenze und der Landesgrenze können neugeordnet, erschlossen und vermessen werden, da die Landesgrenze inzwischen katastertechnisch festgestellt ist.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Omersbach 3 hat der nachträglichen Änderung des Verfahrensgebietes zugestimmt.

Die voraussichtlich neu am Verfahren beteiligten Grundeigentümer wurden nach § 8 Abs. 2 i. V. m. § 5 FlurbG über Zweck und Ziele der Flurneuordnung, über die Abgrenzung des Verfahrensgebietes und über die zu erwartenden Kosten informiert. Die zu beteiligenden Behörden und Organisationen wurden gehört. Sie brachten keine Bedenken gegen die Flurneuordnung vor. Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken hält daher eine Änderung des Verfahrensgebietes für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben.

Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Änderung vor (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 4 FlurbG).

Die Fläche des Verfahrensgebietes ändert sich von ca. 150 ha auf neu 165 ha.

Würzburg, 12.11.2025

gez. Jürgen Eisentraut Behördenleiter