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Keine Anzeigepflicht für nicht-gewinnorientierte Vereine beim vorübergehenden Gaststättenbetrieb
Seit dem 23. Dezember 2025 entfällt im hessischen Gaststättenrecht die Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe bei nicht-gewinnorientierten Organisationen und Vereinen.
Das bedeutet:
Bietet ein Verein im Rahmen eines Festes oder einer Veranstaltung vorübergehend Speisen oder Getränke an, ist hierfür keine gaststättenrechtliche Anzeige mehr erforderlich, sofern der Verein nicht gewinnorientiert tätig ist.
Unabhängig davon sind die geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zum Jugendschutz, zur Lebensmittelhygiene sowie zum Brand- und Lärmschutz, weiterhin einzuhalten.
Wer aus besonderem Anlass Getränke und zubereitete Speisen anbietet, muss dies nach § 6 HGastG anzeigen.
Die Anzeige ist spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde Linsengericht einzureichen. Dabei sind folgende Angaben erforderlich:
Für die Entgegennahme der Anzeige wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,00 Euro erhoben.