Halte-und Parkverbote auf Gehwegen


Aus gegebenem Anlass weist die Gemeindeverwaltung darauf hin, dass das Halten und Parken auf Gehwegen durch die Straßenverkehrsordnung untersagt ist. Solange der Gehweg nicht ausdrücklich durch Markierung oder Beschilderung als Halte- oder Parkfläche gekennzeichnet wurde, darf dort nur vollständig auf der Fahrbahn geparkt werden.

Fahrzeuge, die auf Gehwegen abgestellt werden, sind nicht nur ein Ärgernis, sondern sie gefährden insbesondere gehbehinderte Menschen, Kinder und Fußgänger mit Kinderwägen, die im ungünstigsten Fall auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Erkennbar sind Gehwege an der Absetzung durch eine Bordsteinkante oder durch eine andere Oberflächengestaltung im Vergleich zum Fahrbahnbereich.

Das Verbot gilt ebenfalls für alle LKWs und Krafträder!

Die Gemeinde wird in diesem Zusammenhang verstärkt kontrollieren.

Wir bitten um Beachtung!

 

Linsengericht, den 08.06.2020

gez.: Bluhm

1. Beigeordneter