Haushaltssatzung 2023


 Haushaltssatzung der Gemeinde Linsengericht 2023

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), hat die Gemeindevertretung am 08.02.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 § 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

 im Ergebnishaushalt

                   im ordentlichen Ergebnis
                   mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                               27.051.042 EUR
                   mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                -32.029.372 EUR
                   mit einem Saldo von                                                                                                 -5.205.930 EUR

 

                   im außerordentlichen Ergebnis
                   mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                                                 0 EUR
                   mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                                   0 EUR
                   mit einem Saldo von                                                                                                                  0 EUR

                   mit einem Fehlbedarf von                                                                                        -5.205.930 EUR

 
im Finanzhaushalt

 

                   mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
                   aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                                                                -4.011.825 EUR

                   und dem Gesamtbetrag der

                   Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                                            1.608.500 EUR
                   Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                                       -11.824.300 EUR
                   mit einem Saldo von                                                                                               -10.215.800 EUR

                  
                   Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                                        5.900.000 EUR
                   Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                                         -950.000 EUR
                   mit einem Saldo von                                                                                                   4.950.000 EUR

                  
                   mit einem Zahlungsmittelbedarf
                   des Haushaltsjahres von                                                                                          -9.277.625 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung
von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmenerforderlich
ist, wird im Haushaltsjahr 2023 auf                                                                      
                                                                                                                                                           5.900.000 EUR                                                                                          
festgesetzt.

 

Hiervon entfallen auf
- Kredite vom Kreditmarkt                                                                                                             4.900.000 EUR
- Darlehen aus dem Hess. Investitionsfonds für den                                                               1.000.000 EUR
  Neubau des Feuerwehrhauses Südwest                                                                                                

 

 

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4

Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das
Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

        Grundsteuer
        a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf                                            495 v. H.
        b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                                                          495 v. H.

         Gewerbesteuer auf                                                                                                                             390 v. H.

 

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 08.02.2023
beschlossene Stellenplan.

                                                                         § 8                                                                         

1.       Jeder Produktbereich (Teilhaushalt) bildet gem. § 4 (1) GemHVO eine Bewirtschaftungseinheit (Budget).

2.       Die Ansätze für zahlungswirksame Aufwendungen, die in einem Budget veranschlagt sind, können gem. § 20 (2)   GemHVO mit Ansätzen für zahlungswirksame Aufwendungen eines anderen Budgets für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.

 Im Haushaltsplan werden für folgende Aufwendungen horizontale Deckungskreise über alle Budgets hinweg mit
gegenseitiger Deckungsfähigkeit gebildet:

 

Budget

Dazugehörige Sachkonten (Kontengruppen)

Personal

62*, 63*, 64*, 65*

Instandhaltung

6161000, 6161100, 6162000, 6163010, 6165000, 6166010, 6169000

IT

6063010, 6120010, 6166020, 6166030, 6701010, 6710010, 6773010, 6790000, 6790010, 6831000, 6831010, 6831020, 6832000, 6832010

Abschreibungen

66*, 76*

 

3.       Zahlungswirksame Aufwendungen können gem. § 20 (5) GemHVO innerhalb des Budgets zu Gunsten von Investitionsauszahlungen (einseitig) verwendet werden.

 Folgende zahlungswirksame Aufwendungen werden für einseitig deckungsfähig erklärt

                     1. IT-Aufwendungen
                     2. Aufwendungen für bauliche Wartungen und Instandhaltungen

4.       Zahlungswirksame zweckgebundene Mehrerträge können gem. § 19 (1) GemHVO innerhalb des Budgets für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden, sofern eine entsprechende Zweckbindung nachgewiesen ist.

 Folgende Zweckbindungen werden festgelegt:

          I.     Mehrerträge, die mit klar bestimmbaren Aufwendungen korrespondieren, können für Mehraufwendungen innerhalb
                 des Budgets verwendet werden. Dies gilt insbesondere für:

                 a. Mehrerträge bei den Verpflegungsentgelten (Sachkonto 5110100, Teilhaushalt 064601 Tageseinrichtungen für
                     Kinder) im Kita-Bereich können für die sich daraus ergebende Mehraufwendungen bei den Essenslieferungen
                     verwendet werden.
                 b. Erstattete Schadenersatzleistungen (Sachkonto 5330000, Teilhaushalt je nach Versicherungsfall) durch                                     Versicherungsfall) durch Versicherungen werden für Mehraufwendungen bei der Bauunterhaltung verwendet.
                     Gem. § 19 (3) GemHVO gelten diese Mehraufwendungen nicht als überplanmäßige Aufwendungen.
                 c. Erzielte Erträge durch Spenden im Zuge der Nutzung des Bürgerbusses (Sachkonto 5399000, Teilhaushalt                                  127901 - ÖPNV).
                 d. Mehrerträge bei den Ferienspielen und der Seniorenarbeit (Sachkonto 5110000, Teilhaushalt 064501-                                        Jugendarbeit / Sachkonto 5090000, Teilhaushalt 054201 - Sonstige Soziale Hilfen und Leistungen)
                     aufgrund einer größeren Anzahl von Anmeldungen.

           II.    Mehrerträge aus der Gewerbesteuer werden für Mehrauszahlungen bei der Gewerbesteuerumlage herangezogen.

          III.    Eine Besonderheit ergibt sich bei den Erträgen aus der Hessenkasse. Diese werden im Produktbereich 16 in
                   voller Höhe geplant und gebucht und unterjährig den einzelnen Aufwendungen zugeordnet.

          IV.   Gem. § 19 (4) GemHVO gilt die Zweckbindung ebenso für entsprechende Mehreinzahlungen und Mehraus-
                  zahlungen im Finanzhaushalt. Diese Mehrauszahlungen gelten nicht als überplanmäßige Auszahlungen.


§ 9

Gemäß § 21 (1) GemHVO können Ansätze für Aufwendungen eines Budgets für übertragbar erklärt werden. Die Mittel bleiben längstens bis zum Ende des zweiten auf die Veranschlagung folgenden Jahres verfügbar.

 

 Folgende Aufwendungen werden für übertragbar erklärt und bleiben für das dem Haushaltsjahr folgende
Jahr verfügbar:  

             I.     Aufwendungen für bauliche Wartungen und Instandhaltungen (inkl. dazugehöriger Planungskosten,
                    Sachkonto 6120000)
            II.     IT-Aufwendungen
           III.     Aufwandsmittel zur Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehr (z.B. Berufsbekleidung, Betriebsstoffe, 
                    Arbeitsschutz etc.)

§ 10

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Ergebnishaushalt und Auszahlungen im Finanzhaushalt gelten gemäß § 100 HGO als erheblich, wenn der Planansatz des Budgets um mehr als 20.000 EUR und um mehr als 10 v.H. überschritten wird. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Genehmigung. In allen anderen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu entscheiden. Die Gemeindevertretung wird von den Beschlüssen des Gemeindevorstandes über den Haushaltsbericht gem. § 28 GemHVO alsbalb in Kenntnis gesetzt.

Eine Nachtragssatzung ist gemäß § 98, Abs. 2, Ziff. 3 der HGO zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen bei einzelnen Ansätzen oder einzelnen vorgegebenen Finanzrahmen (Budget) in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen und Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen.

Der erhebliche Umfang wird wie folgt festgesetzt:   

              I.    Ergebnishaushalt: 5 v.H. der gesamten Aufwendungen
             II.    Finanzhaushalt: 5 v.H. der Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

§ 11

Gemäß § 12 GemHVO sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen für Investitionen von erheblicher Bedeutung durchzuführen, bevor diese beschlossen werden. Eine Investition gilt ab einem Betrag von 1.000.000 € als erheblich.


Linsengericht, den 08.02.2023

Der Gemeindevorstand
Albert Ungermann - Bürgermeister




Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

               Die nach § 103 Abs.2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde                    zu den Festsetzungen im § 2 der Haushaltssatzung ist erteilt.   
               Sie hat folgenden Wortlaut:

               Hiermit erteile ich gemäß der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 in der aktuell gültigen Fassung
               der Gemeinde Linsengericht

               die Genehmigung

               1.  Für die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung gem. § 97a Nr. 1 HGO i.V.m. § 92
                     Abs. 5 Nr. 2 HGO.

               2.  zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 vorgesehenen Gesamtbetrages der
                    Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in Höhe von bis zu

5.900.000,00 €
(in Worten: Fünf Millionen Neunhunderttausend Euro)

                     gemäß § 97a Nr. 4 HGO i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO.

 

                     Gelnhausen, den 14.04.2023

                     Main-Kinzig-Kreis
                    - Der Landrat-
                     Im Auftrag

         


         

 Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme

  vom 15.05.2023 bis 02.06.2023

 auf Zimmer 2 der Gemeindeverwaltung Linsengericht, Amtshofstr. 1, während der allgemeinen
 Dienststunden öffentlich ausgelegt.

 Der Haushaltsplan wird zudem auf der Internetseite der Gemeinde Linsengericht (www.linsengericht.de)
 veröffentlicht.

Linsengericht, den 11.05.2023

Der Vorstand
der Gemeinde Linsengericht

gez.:
Ungermann
Bürgermeister