Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO gilt für alle Bauvorhaben, Änderungen oder Nutzungsänderungen (nicht Abriss oder Beseitigung), die keine Sonderbauten sind, soweit sie nicht genehmigungsfrei nach § 63 HBO oder gemäß § 64 HBO freigestellt sind.

Anders als im umfassenden Baugenehmigungsverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde deutlich reduziert.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kommt in Betracht,

  • wenn Sie das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans errichten wollen oder
  • wenn Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind oder
  • wenn die Gemeinde ein Baugenehmigungsverfahren möchte oder
  • auf Antrag der Bauherrschaft anstelle der Genehmigungsfreistellung.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt nicht für Sonderbauten.

Die Bauherrschaft trägt die Verantwortung dafür, dass auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall ist eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zusätzlich zu beantragen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften kann die Baugenehmigungsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 3 Jahre verlängert werden.

An wen muss ich mich wenden?

Main-Kinzig-Kreis
Bauordnungsamt

Gebäude C
Barbarossastr. 20
63571 Gelnhausen

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren maximal 3 Monate. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann das Verfahren um 2 Monate verlängert werden. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn innerhalb dieser Frist nicht entschieden wurde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
  • weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
    • Lageplan
    • Bauzeichnungen
  • Die bautechnischen Nachweise sind vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, die nicht prüfpflichtigen Bauvorlagen vor Baubeginn der Bauaufsicht vorzulegen.
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung/Bauüberhang/Baufertigstellung oder Abgang/Abriss/Nutzungsänderung)

Sie müssen die Bauvorlagen grundsätzlich in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baugenehmigungsbehörde, sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Rohbaukosten der baulichen Anlage. Pro 1.000,00 Euro Rohbausumme werden mindestens 5,00 Euro festgesetzt. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung davon abweichende Gebühren festsetzen. Wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde.