Grundsteuerreform in Hessen

Die Grundsteuer muss nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt werden. Bisherige, jahrzehntelang unveränderte Einheitswerte müssen ab 2025 durch neue Bemessungsgrundlagen ersetzt werden. Der Grundsteuermessbetrag ist das Berechnungsergebnis aus den von Ihnen erklärten Angaben (wie z. B. den Flächen) und den vom
Finanzamt automatisch beigesteuerten Faktoren. Diesen Messbetrag multipliziert dann Ihre Gemeinde vor Ort mit dem im Jahr 2025 geltenden örtlichen Grundsteuerhebesatz und berechnet so die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer.

Für die geplante Umstellung sind Kommunen und Finanzämter darauf angewiesen, dass alle Eigentümerinnen und
Eigentümer eines in Hessen gelegenen Grundstücks eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag beim zuständigen
Finanzamt einreichen. Die Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag ist in der Zeit vom 01. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 möglich. Die Abgabefrist wurde bis zum 31.01.2023 verlängert.

Das Finanzamt Hessen hat hierfür Informationen im Internet eingerichtet. Diese finden Sie unter:

https://finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform

Bei Fragen zur Grundsteuerreform wenden Sie sich bitte an:

Finanzamt Gelnhausen
Frankfurter Str. 14
63571 Gelnhausen
Tel.: 06051/860
E-Mail: Poststelle@FA-GEL.Hessen.de

Auf der Internetseite der Hess. Finanzverwaltung heißt es: „Sie sind verpflichtet, die Erklärung zum Grundsteuer-messbetrag elektronisch zu übermitteln.“ Deshalb können Vordrucke nur in Härtefällen zur Verfügung gestellt werden.
Dies ist z. B. der Fall, wenn Sie nicht über einen PC oder ein mobiles Endgerät verfügen oder keinen Internetzugang
haben. In diesem Fall können Sie sich an das für Ihr Grundstück zuständige Finanzamt wenden, um amtliche Vordrucke in Papierform zu erhalten. Bitte beachten Sie, dass für Erklärungen, die in Hessen abzugeben sind, ausschließlich die hessischen Vordrucke zur Verfügung stehen.

Stellen Sie Ihre Fragen bitte an das örtlich zuständige Finanzamt. Die Gemeinde Linsengericht kann Ihnen bezüglich der
Erklärung zum Grundsteuermessbetrag zum jetzigen Zeitpunkt keine weiterführenden Informationen und Auskünfte
erteilen.