Die Gemeinde Linsengericht veröffentlicht ihre förmlichen öffentlichen Bekanntmachungen gem. § 6 der Hauptsatzung in der Gelnhäuser Neuen Zeitung – nach diesem Veröffentlichungstermin richten sich die Rechtsmittelfristen.
Die Bekanntmachungen werden auf der Website der Gemeinde Linsengericht
zusätzlich nachrichtlich zur Kenntnis eingestellt.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Linsengericht hat in ihrer Sitzung am 21.03.2023 die ihr vorgelegte 11. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gemeindegebiet von Linsengericht beschlossen.
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mit Verfügung vom 22.06.2023 die vorgelegte 11. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmigt (Az. III31.2-61d 02.09/33-2022/3).
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Der Beschluss der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Linsengericht wird hiermit gemäß § 6 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Linsengericht rechtswirksam und tritt in Kraft.
Die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Linsengericht wird während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Linsengericht, Altenhaßlau, Amtshofstraße 1, 63589 Linsengericht, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Die allgemeinen Dienststunden (Kernarbeitszeit) der Gemeindeverwaltung Linsengericht sind:
Montag bis Freitag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie auf § 44 Absatz 4 BauGB wird hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 – 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Linsengericht, 05.07.2023
Der Vorstand
der Gemeinde Linsengericht
gez.
Albert Ungermann
Bürgermeister