Bauleitplanung der Gemeinde Linsengericht 11. Änderung des Flächennutzungsplans

Bauleitplanung der Gemeinde Linsengericht 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Linsengericht

Die Gemeinde Linsengericht veröffentlicht ihre förmlichen öffentlichen Bekanntmachungen gem. § 6 der Hauptsatzung in der Gelnhäuser Neuen Zeitung – nach diesem Veröffentlichungstermin richten sich die Rechtsmittelfristen.

Die Bekanntmachungen werden auf der Website der Gemeinde Linsengericht
zusätzlich nachrichtlich zur Kenntnis eingestellt.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Linsengericht hat in ihrer Sitzung am 21.03.2023 die ihr vorgelegte 11. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gemeindegebiet von Linsengericht beschlossen.

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mit Verfügung vom 22.06.2023 die vorgelegte 11. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmigt (Az. III31.2-61d 02.09/33-2022/3).

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich be­kannt gemacht.

Der Beschluss der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Linsengericht wird hiermit gemäß § 6 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüb­lich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Ge­meinde Linsengericht rechtswirksam und tritt in Kraft.

Die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Linsengericht wird während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Lin­sengericht, Altenhaßlau, Amtshofstraße 1, 63589 Linsengericht, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Die allgemeinen Dienststunden (Kernarbeitszeit) der Gemeindeverwaltung Linsengericht sind:

Montag bis Freitag                    08.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Nr. 1 – 3 beachtlichen Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie auf § 44 Absatz 4 BauGB wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 – 42 BauGB eingetretenen Vermögens­nachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögens­nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Linsengericht, 05.07.2023

Der Vorstand
der Gemeinde Linsengericht

gez.
Albert Ungermann
Bürgermeister